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   OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05   

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OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05 (https://dejure.org/2005,87499)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.2005 - 6 U 64/05 (https://dejure.org/2005,87499)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. September 2005 - 6 U 64/05 (https://dejure.org/2005,87499)
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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Stille Gesellschaft, Einlagengeschäft, Kausalität, Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, Schadensersatz bei Aufklärungspflichtverletzung, Steuervorteile, Schadensbegriff, entgangene Anlagezinsen

 
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  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03

    Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05
    Aufgrund der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die 6. Gesetzesnovelle bestand die naheliegende Möglichkeit, dass die Bankenaufsicht (BaKred/ BaFin) die Auszahlungsform der ratierlichen Auszahlung eines Gesellschafter-Auseinandersetzungsguthabens als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen und gegen eine Beteiligungsgesellschaft mit dieser Auszahlungsform eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde, so dass die Realisierung der ratierlichen Auszahlung in Frage stand (im Anschluss an BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03 - ZIP 05, 763; BGH, 21.03.2005 - II ZR 157/03 - BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/05 -, - II ZR 377/03 -, II ZR 383/03 -, II ZR 73/04 -).

    Auf dieses Risiko muss die betroffene Beteiligungsgesellschaft den stillen Gesellschafter aufgrund ihrer Verpflichtung hinweisen, den Anleger über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufzuklären (unter Bezugnahme auf BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03 - ZIP 05, 763, 765).

    Es ist deshalb davon auszugehen ist, dass sich der Anleger bei pflichtgemäßer Aufklärung über die Gefahr, dass die vereinbarte Rentenzahlung in Frage steht, nicht an der Gesellschaft beteiligt hätte (im Anschluss an BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03 - ZIP 05, 763, 765, wo es heißt, dass "nach der Lebenserfahrung" von der Kausalität auszugehen sei, was auf die Anwendung des Anscheinsbeweises hindeutet).

    Einem als am Kapitalmarkt tätigen Grußunternehmen ist es als fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung vorzuhalten, wenn es die Entwicklung der Gesetzgebung und die hierzu erscheinenden Veröffentlichungen in der Fachliteratur nicht verfolgt, dann aber der Fachpresse hätte entnehmen können, dass es Ziel der Novellierung des KWG war, die Definition des Einlagegeschäftes auszudehnen, um die Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht zu erweitern (im Anschluss an BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03 - ZIP 05, 763, 765).

  • BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64

    Überbesetzung eines Spruchkörpers im Rechtsmittelgericht - Verwirkung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05
    Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gesichtspunkt der personalen Vertrauensbeziehung der Gesellschafter, vor deren Hintergrund es widersprüchlich erscheint, wenn ein kündigungsberechtigter Gesellschafter zwar noch längere Zeit am Gesellschaftsvertrag festhält, andererseits aber angenommen wird, es sei ihm auch weiterhin nicht zumutbar, die Gesellschaft fortzuführen (unter Bezugnahme auf BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64 - BGH, 14.06.1999 - II ZR 193/98 - BGH, 14.06.2004 - II ZR 374/02 -).

    Eine Anwendbarkeit scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Aufklärungspflichtige nicht darlegt und auch nicht unter Beweis stellt, dass der Anleger vollständige Kenntnis vom Bestehen eines Schadensersatzanspruches hatte (unter Bezugnahme auf BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64 -).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 73/04

    Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters bei Fehlerhaftigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05
    Aufgrund der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die 6. Gesetzesnovelle bestand die naheliegende Möglichkeit, dass die Bankenaufsicht (BaKred/ BaFin) die Auszahlungsform der ratierlichen Auszahlung eines Gesellschafter-Auseinandersetzungsguthabens als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen und gegen eine Beteiligungsgesellschaft mit dieser Auszahlungsform eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde, so dass die Realisierung der ratierlichen Auszahlung in Frage stand (im Anschluss an BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03 - ZIP 05, 763; BGH, 21.03.2005 - II ZR 157/03 - BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/05 -, - II ZR 377/03 -, II ZR 383/03 -, II ZR 73/04 -).

    Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen dem auf Rückzahlung der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn Vertragspartner und Anspruchsgegner des Anlegers im Falle der vorliegenden zweigliedrigen stillen Gesellschaft die Beteiligungsgesellschaft als Inhaberin des Handelsgeschäftes ist (im Anschluss an BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/05 -, - II ZR 377/03 -, II ZR 383/03 -, II ZR 73/04 -).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 377/03

    Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters bei Fehlerhaftigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05
    Aufgrund der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die 6. Gesetzesnovelle bestand die naheliegende Möglichkeit, dass die Bankenaufsicht (BaKred/ BaFin) die Auszahlungsform der ratierlichen Auszahlung eines Gesellschafter-Auseinandersetzungsguthabens als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen und gegen eine Beteiligungsgesellschaft mit dieser Auszahlungsform eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde, so dass die Realisierung der ratierlichen Auszahlung in Frage stand (im Anschluss an BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03 - ZIP 05, 763; BGH, 21.03.2005 - II ZR 157/03 - BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/05 -, - II ZR 377/03 -, II ZR 383/03 -, II ZR 73/04 -).

    Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen dem auf Rückzahlung der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn Vertragspartner und Anspruchsgegner des Anlegers im Falle der vorliegenden zweigliedrigen stillen Gesellschaft die Beteiligungsgesellschaft als Inhaberin des Handelsgeschäftes ist (im Anschluss an BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/05 -, - II ZR 377/03 -, II ZR 383/03 -, II ZR 73/04 -).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 383/03

    Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters bei Fehlerhaftigkeit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05
    Aufgrund der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die 6. Gesetzesnovelle bestand die naheliegende Möglichkeit, dass die Bankenaufsicht (BaKred/ BaFin) die Auszahlungsform der ratierlichen Auszahlung eines Gesellschafter-Auseinandersetzungsguthabens als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen und gegen eine Beteiligungsgesellschaft mit dieser Auszahlungsform eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde, so dass die Realisierung der ratierlichen Auszahlung in Frage stand (im Anschluss an BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03 - ZIP 05, 763; BGH, 21.03.2005 - II ZR 157/03 - BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/05 -, - II ZR 377/03 -, II ZR 383/03 -, II ZR 73/04 -).

    Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen dem auf Rückzahlung der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn Vertragspartner und Anspruchsgegner des Anlegers im Falle der vorliegenden zweigliedrigen stillen Gesellschaft die Beteiligungsgesellschaft als Inhaberin des Handelsgeschäftes ist (im Anschluss an BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/05 -, - II ZR 377/03 -, II ZR 383/03 -, II ZR 73/04 -).

  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05
    Aus einem späteren Verhalten des Anlegers sind zuverlässige Rückschlüsse darauf, wie er sich verhalten hätte, wenn er bereits zum Zeitpunkt des Gesellschaftsbeitrittes ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, kaum möglich (im Anschluss an BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03 -).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05
    Hierfür trägt der Schadensersatzpflichtige die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02 -).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 374/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05
    Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gesichtspunkt der personalen Vertrauensbeziehung der Gesellschafter, vor deren Hintergrund es widersprüchlich erscheint, wenn ein kündigungsberechtigter Gesellschafter zwar noch längere Zeit am Gesellschaftsvertrag festhält, andererseits aber angenommen wird, es sei ihm auch weiterhin nicht zumutbar, die Gesellschaft fortzuführen (unter Bezugnahme auf BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64 - BGH, 14.06.1999 - II ZR 193/98 - BGH, 14.06.2004 - II ZR 374/02 -).
  • BGH, 14.06.1999 - II ZR 193/98

    Ausschließung eines Kommanditisten aus der Kommanditgesellschaft wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05
    Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gesichtspunkt der personalen Vertrauensbeziehung der Gesellschafter, vor deren Hintergrund es widersprüchlich erscheint, wenn ein kündigungsberechtigter Gesellschafter zwar noch längere Zeit am Gesellschaftsvertrag festhält, andererseits aber angenommen wird, es sei ihm auch weiterhin nicht zumutbar, die Gesellschaft fortzuführen (unter Bezugnahme auf BGH, 11.07.1966 - II ZR 215/64 - BGH, 14.06.1999 - II ZR 193/98 - BGH, 14.06.2004 - II ZR 374/02 -).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 157/03

    Rechte des stillen Gesellschafters nach Kündigung der Beteiligung; Umfang der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.09.2005 - 6 U 64/05
    Aufgrund der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die 6. Gesetzesnovelle bestand die naheliegende Möglichkeit, dass die Bankenaufsicht (BaKred/ BaFin) die Auszahlungsform der ratierlichen Auszahlung eines Gesellschafter-Auseinandersetzungsguthabens als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen und gegen eine Beteiligungsgesellschaft mit dieser Auszahlungsform eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde, so dass die Realisierung der ratierlichen Auszahlung in Frage stand (im Anschluss an BGH, 21.03.2005 - II ZR 149/03 - ZIP 05, 763; BGH, 21.03.2005 - II ZR 157/03 - BGH, 25.07.2005 - II ZR 343/05 -, - II ZR 377/03 -, II ZR 383/03 -, II ZR 73/04 -).
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